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BGB § 582 Erhaltung des Inventars
[ Auszug: (1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag ] [ BGB Erhaltung des Inventars ] [ BGB Inventarübernahme zum Schätzwert ] [ BGB Pächterpfandrecht am Inventar ] [ BGB Verfügungsbeschränkungen bei Inventar ] [ BGB Kündigungsfrist ] [ BGB Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte ] [ BGB Verspätete Rückgabe ]